Satzung
Der Stiftungsrat der Kulturstiftung Schloss Wiepersdorf (im Folgenden: Stiftung) hat in seiner konstituierenden Sitzung am 25.07.2019 gemäß § 8 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung der Kulturstiftung Schloss Wiepersdorf (KSWiepG) die nachstehende Satzung erlassen und in der Sitzung am 1. Oktober 2020 wie nachstehend ergänzt.
Präambel
Das traditionsreiche Künstlerhaus Schloss Wiepersdorf wird seit 01.07.2019 von der Kulturstiftung Schloss Wiepersdorf betrieben.
Im Jahr 2005 hatte die Deutsche Stiftung Denkmalschutz (DSD) die Liegenschaft Schloss Wiepersdorf vom Land Brandenburg gekauft und den sog. „Land-Brandenburg-Fonds“ treuhänderisch erhalten, um so die denkmalgerechte Bewahrung der Liegenschaft und den Künstlerhausbetrieb gewährleisten zu können. Die DSD hat aus den Fondserträgen und mit erheblichen Summen eigener Mittel die Liegenschaft denkmalgerecht gepflegt und erhalten und den Künstlerhausbetrieb fortgesetzt. Diesem Engagement der DSD ist es zu verdanken, dass sich das Anwesen in einem so guten Zustand befindet, dass eine Fortführung des Künstlerhausbetriebes ohne Weiteres möglich ist. Die DSD wird das Künstlerhaus Wiepersdorf als Mitglied des Kuratoriums auch weiterhin engagiert begleiten und, wo möglich, projektbezogen unterstützen.
Die Stiftung verfügt nicht über Grundstockvermögen, sondern erhält als Einkommensstiftung vom Stifter, dem Land Brandenburg, kontinuierliche Förderungen. Die DSD überträgt die Liegenschaft und den Fonds auf die Stiftung. Hierzu werden entsprechende Verträge abgeschlossen. Die Kulturstiftung Schloss Wiepersdorf wird damit in die Lage versetzt, ein Stiftungsvermögen zu bilden, das sie zur Verwirklichung ihres Stiftungszwecks einsetzen darf. Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz trägt dazu maßgeblich bei.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen Kulturstiftung Schloss Wiepersdorf. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Wiepersdorf (Teltow-Fläming).
§ 2
Zweck und Aufgaben der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist gemäß § 2 KSWiepG der Betrieb des Künstlerhauses Schloss Wiepersdorf zur Förderung von Stipendiatinnen und Stipendiaten sowie die Pflege von Kunst, Kultur und Wissenschaft.
(2) Die Stiftung hat die Aufgabe, die kulturelle Tradition von Schloss Wiepersdorf als Künstlerhaus und historischen Ort der Epoche der Romantik zu bewahren und fortzuführen. Dazu gewährt sie insbesondere Künstlerinnen und Künstlern Arbeits- und Aufenthaltsstipendien verbunden mit der Möglichkeit zu interdisziplinärem, überregionalem und internationalem Austausch. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Die Durchführung eines interdisziplinären und internationalen Stipendienprogramms,
b) die Realisierung von öffentlichen Veranstaltungen mit Stipendiatinnen und Stipendiaten,
c) die Bewahrung und Erinnerung an die Geschichte des Ortes unter Weiterführung des Bettina und Achim von Arnim-Museums,
d) die Kooperation mit Dritten und
e) die Pflege und die Erhaltung von Kulturgütern und Liegenschaften, sofern sie Stiftungseigentum sind.
§ 3
Gemeinnützigkeit und Zweckgebundenheit der Mittel
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stiftungsratsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung, jedoch eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der allgemein für die Verwaltung des Landes Brandenburg geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts.
§ 4
Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Die Aufgaben des Stiftungsrates bestimmen sich nach § 8 KSWiepG. Der Stiftungsrat erlässt nach Maßgabe des § 8 KSWiepG erforderlichenfalls weitere Satzungen, insbesondere für etwaige Betriebe gewerblicher Art der Stiftung.
(2) Der Stiftungsrat erlässt und ändert Satzungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 KSWiepG. Satzungen und Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 5
Verfahren im Stiftungsrat
(1) Das Verfahren im Stiftungsrat bestimmt sich nach § 9 KSWiepG.
(2) Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die oder der die Mitglieder des Stiftungsrates schriftlich per Brief oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung, Sitzungsbeginn und Sitzungsort einlädt. Die Einladung kann im Auftrag des oder der Vorsitzenden auch durch den Vorstand erfolgen.
(3) Der Vorstand übersendet den Mitgliedern des Stiftungsrates die Sitzungsunterlagen bis spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag. Sitzungsort ist in der Regel der Sitz der Stiftung. Die elektronische Übersendung der Unterlagen ist möglich.
Bei Verspätung des Eingangs der Unterlagen kann auf Antrag mindestens eines Mitglieds eine Vertagung der Sitzung gefordert werden.
In Eilfällen kann die Einladung nach Ermessen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden telefonisch erfolgen. Die Beschlussunterlagen sind unverzüglich zuzustellen.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates können Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung vorschlagen. Diese sollen der oder dem Vorsitzenden spätestens drei Tage vor Beginn der Sitzung vorliegen. Im Ausnahmefall können Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung in der Sitzung eingebracht werden. Die Tagesordnung wird mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Stiftungsrates beschlossen.
(5) An den Sitzungen des Stiftungsrates nimmt der Vorstand teil. Weitere Personen können vom Stiftungsrat beratend zu den Stiftungsratssitzungen hinzugezogen werden. Die Mitglieder nach § 7 Absatz 1 KSWiepG oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden festlegen, welche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter aus ihren Geschäftsbereichen beratend teilnehmen. Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates teil, sofern die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates dies vorschlägt und kein anwesendes oder vertretendes Stiftungsratsmitglied widerspricht. Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums hat kein Stimmrecht, tritt jedoch in beratender Funktion auf. Im Übrigen finden die Sitzungen des Stiftungsrats unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
(6) Beschlüsse über den Inhalt der Satzung, über den Haushaltsplan und dessen Änderung sowie Beschlüsse, die über den bestehenden Haushaltsplan hinaus Auswirkungen auf den Haushalt der Stiftung haben, können nur mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates getroffen werden, wobei Beschlüsse gegen die Stimmen des Landes Brandenburg nicht möglich sind.
(7) Beschlüsse des Stiftungsrates können auch in Videokonferenzen, im schriftlichen Umlaufverfahren per Brief oder E-Mail gefasst werden, sofern kein Stiftungsratsmitglied dieser Art der Beschlussfassung widerspricht. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende holt in derartigen Beschlüssen die Zustimmung der Stiftungsratsmitglieder ein.
(8) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen und von der oder dem Vorsitzenden, bei deren oder dessen Abwesenheit von seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter, und vom Protokollführenden zu unterzeichnen. Die Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren sind in dem Protokoll der darauffolgenden Stiftungsratssitzung festzuhalten.
(9) Der Stiftungsrat kann gemäß § 8 Absatz 5 KSWiepG die Vorsitzende oder den Vorsitzenden beauftragen, über die Zustimmung in einzelnen, vom Stiftungsrat festgelegten Bereichen allein zu entscheiden. Dies gilt nicht für den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken. Der Beschluss des Stiftungsrates zur Beauftragung der oder des Vorsitzenden kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates gefasst werden. Die Abstimmung hierüber im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.
§ 6
Stellung, Aufgaben und Vertretung des Vorstandes
(1) Die Stellung und Aufgaben des Vorstandes ergeben sich aus § 10 Absatz 1 und 2 KSWiepG.
(2) Zu den laufenden Geschäften des Vorstandes gehören insbesondere die mit der Verwaltung der Stiftung verbundenen, regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte sowie die inhaltliche Ausrichtung, langfristige Profilierung und Leitung des Künstlerhauses.
(3) Zur Vorbereitung der Beschlüsse des Stiftungsrates, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand Personal nach Maßgabe von § 8 Absatz 2 Nummer 1 KSWiepG anstellen und die dazu erforderlichen Verträge abschließen. Der Vorstand ist zugleich befugt, die Verträge durchzuführen und – soweit rechtlich zulässig – zu beenden; Abfindungen sind nur im Rahmen der tarifrechtlichen Regelungen möglich und bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates.
(4) Zu den laufenden Geschäften des Vorstandes gehören insbesondere nicht:
- die Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Spenden, sofern Folgekosten für die Stiftung entstehen, die im laufenden oder in einem künftigen Haushaltsjahr Ausgaben von mehr als 20.000 Euro zur Folge haben,
- der Abschluss und die Kündigung von Miet- und Pachtverträgen mit einer Vertragsdauer von mehr als 10 Jahren oder einer Miete oder Pacht, wenn diese die Grenze von 35.000 Euro pro Jahr überschreitet oder wenn von den ortsüblichen Miet- oder Pachtbedingungen abgewichen werden soll,
- die Führung von Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung,
- der Erlass von Forderungen oder der Abschluss von Vergleichen, soweit der Betrag von 20.000 Euro überschritten wird,
- die Annahme von Spenden, die einen Betrag von 20.000 EURO übersteigen,
- alle sonstigen Geschäfte, über die sich der Stiftungsrat die Beschlussfassung vorbehält.
(5) Der Vorstand ist verpflichtet, den Stiftungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und ihm über alle Angelegenheiten der Stiftung, wie z.B. Berichte über die inhaltliche und wirtschaftliche Lage, Auskunft zu erteilen. Er hat Einsicht in die Akten zu gewähren. Er nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates, an Sitzungen von vom Stiftungsrat eingesetzten Arbeitsgruppen und an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil.
(6) Der Vorstand der Stiftung ist auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages für die Stiftung tätig und erhält eine angemessene Vergütung. Eine gesonderte Vergütung für die Tätigkeit im Vorstand wird nicht gewährt.
§ 7
Kuratorium
(1) Die Mitglieder des Kuratoriums werden einvernehmlich durch den Stiftungsrat berufen. Die Berufung erfolgt schriftlich durch die oder den Vorsitzenden.
(2) Der Stiftungsrat kann zu seiner sonstigen Beratung und Vorbereitung seiner Entscheidungen weitere Arbeitsgruppen einsetzen. Arbeitsgruppen sollen Aufgaben aus ausgewählten Sachbereichen von grundsätzlicher Bedeutung zur näheren Befassung übertragen werden.
§ 8
Auflösung der Stiftung
(1) Ergänzend zu § 16 KSWiepG fällt bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vermögen, das von Dritten eingebracht wurde, dem Land Brandenburg zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden hat. Das während des Bestehens der Stiftung hinzugekommene Vermögen fällt dem Land Brandenburg zu. Dieses ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und in einer dem Stiftungszweck möglichst nahekommenden Weise für die Pflege und die Erhaltung des Künstlerhauses Schloss Wiepersdorf im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden.
(2) Im Falle von Belastungen des Stiftungsvermögens werden diese bei einer Stiftungsauflösung vom Land Brandenburg getragen.
§ 9
Schlussbestimmung, Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Beschlussfassung über die Satzung im Stiftungsrat in Kraft.